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FL-0002.623.268-6

WACHTER GmbH
Wirtschaftspark 25
9492 Eschen
(nachfolgend „Eliterental“ genannt)

1. Mindestalter / Voraussetzungen

• Ab 21 Jahren
• Mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis

2. Fahrzeugübergabe/Mietantritt

Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen:

• Schriftliche Reservierungsbestätigung;
• Gültige Fahrerlaubnis (LI / CH / DE / AUT);
• Schweizer Identitätskarte, gültiger Reisepass oder Personalausweis EU;
• Zahlungs-Überweisungsbestätigung (Kaution und Mietgebühr):
   Weitere Dokumente werden bei der Übergabe besprochen und müssen von dem Mieter bestätigt werden.
• AGB`s gelesen und mit der Unterschrift im Mietvertrag bestätigt;
• Einschulungsprotokoll;
• Mietvertrag von beiden Vertragsparteien unterschieben.

3. Vertragsabschluss

Vermieter ist die WACHTER GmbH mit Sitz im Wirtschaftspark 25, 9492 Eschen in Liechtenstein. Mieter ist die im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person.

Eine Anfrage über das Online- Anfrageformular ist unverbindlich. Ein Mietvertrag über ein Fahrzeug kommt nur in schriftlicher Form mit dem aktuell gültigen Mietvertrag (Stand 31.03.2021) zustande. Die Voraussetzungen von Punkt “2“ müssen dafür vom Mieter erfüllt werden.

4. Rücktritt Fahrzeugbuchung

Die Wachter GmbH behält sich unter gewissen Umständen das Recht vom Mietvertrag zurück zu treten, beziehungsweise eine Terminverschiebung zu veranlassen.

Solche Umstände sind beispielsweise, schlechtes Wetter (erhöhte Unfallgefahr), erhöhtes Verkehrsaufkommen (erhöhte Unfallgefahr) oder andere störende und damit das Fahrzeug gefährdende Umstände, Fahrzeugausfall (z.B. bei Schadensfall am Fahrzeug). In derartigen Fällen gibt es für beide Seiten keine Folgekosten und keine Schadenersatzpflicht.

Sollte der Mieter den vereinbarten und bereits bezahlten Mietantritt nicht einhalten können, ist eine Stornierung des Vertrages bis spätestens 48 h vor dem Ereignis ist kostenlos möglich. Unter 48 h ist noch immer eine schriftliche Stornierung möglich. Eine Stornogebühr von 30 Prozent des vereinbarten Mietbetrages wird jedoch fällig.

Sollte der Mieter ohne schriftlich Bekanntgabe nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, verfällt die geleistete Anzahlung zur Gänze.

5. Mietpreis

Grundsätzlich gilt der im Mietvertag vereinbarte Tarif mitsamt den weiteren Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages, von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Beispielsweise wird bei Überschreitung der inkludierten Kilometern ein Kilometerpreis von 3 CHF pro/km verrechnet. Auch weitere Extras und Zubehör, welche ausdrücklich im Mietvertrag angeführt sind, können zu zusätzlichen Kosten führen.

6. Gutschein

Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheines beträgt ab Ausstellungsdatum 24 Monate.
Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist ausgeschlossen.

7. Zahlung / Zahlungsmethoden

• e-banking / Einzahlungsschein (Zahlung muss vor dem Mietantritt auf dem Konto der Wachter GmbH eintreffen);
• Bar vor Ort;

Kontoinformation (e-banking / Einzahlungsschein)

CHF-Konto: 50.415.356.002
IBAN: LI1608805504153560002
SWIFT: VPBVLI2X

Die Bezahlung erfolgt immer im Voraus. In der Regel erfolgt die Zahlung / Überweisung 5 Tage vor Mietantritt.

8. Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn der Mietzeit zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Wachter GmbH eine Kaution zu leisten. Die Höhe dieser Kaution beträgt mindestens 1.000 CHF. Die Kaution ist variabel je nach gebuchter Fahrzeugkategorie und Risiko für den Vermieter. Sie wird mittels Mietvertrag vereinbart und dort schriftlich festgehalten. Die Kaution ist bereits vor dem Fahrtantritt mittels Banküberweisung oder in Bar zu hinterlegen. Beschädigungen durch unsachgemässen Gebrauch dürfen vom Vermieter mit der Kaution gegenverrechnet werden. Eine Verzinsung auf die hinterlegten Kaution ist nicht vorgesehen. Im Gegenzug werden auch keine Bankgebühren verrechnet.

9. Fahrzeugnutzung / Übergabe

Die Übergabe sowie die Rückgabe des Fahrzeuges hat grundsätzlich am Standort der Wachter GmbH im Wirtschaftspark 25, 9492 Eschen zu erfolgen. Für unsere Kunden stehen immer kostenfreie Parkplätze im Wirtschaftspark zur Verfügung. Ab einer Mietdauer von 24h, besteht auch die Möglichkeit, das Fahrzeug an einen mit dem Mieter vereinbarten Ort zu liefern. Dieser Service ist gegen Aufpreis möglich, und muss vorher mit der WACHTER GmbH vereinbart werden.

Das vermietete Fahrzeug darf nur von jener Person gelenkt werden, die den Mietvertrag unterzeichnet hat. Drittpersonen dürfen nur dann ein Mietfahrzeug lenken, wenn dies im Vorhinein mit dem Vermieter vereinbart wurde. Die Daten des Lenkers müssen ebenfalls in dem Mitvertrag erfasst werden. Auch hier haben die Bedingungen aus Punkt 1 und Punkt 2 ihre volle Gültigkeit und müssen von weiteren Lenkern erfüllt werden.

Das Fahrzeug wird vor und nach der Vermietung auf Mängel kontrolliert. Bereits vorhandene Mängel müssen im Mietvertrag dokumentiert werden (Kommentarfeld Seite 2).

Folgende Regeln / Pflichten müssen von dem Mieter eingehalten werden:

• Der Mieter verpflichtet sich für einen sorgsamen Umgang;
• Rauchen, Essen und Trinken in den Fahrzeugen ist verboten;
• Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sind verboten;
• Teilnahme zu motorsportlichen Zwecken und Strassenrennen sind verboten;
• Das Fahrzeug darf nur nach den in der Strassenverkehrsordnung des jeweiligen Landes beschriebenen Regeln bewegt werden;
• Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich über die länderspezifischen Regeln zu informieren. Unwissenheit schützt nicht vor gesetzlichen Folgen;
• Der Betrieb unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten ist verboten;
• Gewerblicher Gebrauch und die weiter Vermietung sind verboten;
• Nach dem Abstellen muss der Wagen entsprechend gesichert und versperrt werden;
• Das Abschleppen oder anstossen von Fahrzeugen ist verboten;

Pflichten des Mieters bezüglich Verschleiss und unsachgemässem Betrieb:

• Bei übermässigem und nicht dafür vorgesehenem Gebrauch, kommt es zu einem erhöhten Verschleiss an dem Fahrzeug;
• Auch das bewusste Verschleissen von den Reifen ist unzulässig und kann bei Verdacht und Abriebspuren am Fahrzeug nachgewiesen werden;
• Unsachgemässes Bremsen führt zu überhitzten Bremsen und in weiterer Folge zu einem Schäden an der Bremsanlage (z.B. Beschädigung der Bremsscheiben etc.).

Für allfällige Beschädigungen und einen Wertverlust kann der Mieter zur Verantwortung gezogen werden.

Pflichten des Mieters auf Basis der Betriebsvorschriften und Betriebsanweisung

• Die Betriebsanweisungen / Betriebsvorschriften müssen eingehalten werden. Der Mieter ist bei Nichtkenntnis selbst für die Gewinnung von Informationen verantwortlich;
• Bei Fehlern / Störungen etc. muss das Fahrzeug sofort ausser Betrieb genommen werden, sobald dies ohne Gefahr möglich ist. Kontaktaufnahme mit Vermieter ist Pflicht.

Der Mieter haftet für die Folgen derartiger Defekte und kann vom Vermieter zur Rechen-schaft gezogen werden. Schäden am Fahrzeug durch überdrehen des Motors, Verschalten, Überhitzung der Kupplung durch langes schleifen lassen, Kavalierstarts, übermässiger Reifenverschleiss sowie jegliche Art von Fehlmanipulation, bedingen vollumfängliche Haftung durch den Mieter. Solche Schäden sind durch Computer / Data-Box nachweisbar.

Die WACHTER GmbH behält sich das Recht vor, bei einem Verdacht unsachgemässen Gebrauchs eine nachträgliche Analyse in einer Fachwerkstätte durchzuführen. Sollte ein unsachgemässer Verschleiss bzw. Gebrauch festgestellt werden, können auch die Kosten für das Gutachten plus Service und Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Eingeschränkte Nutzung für Strassen aufgrund der geringer Bodenfreiheit des Sportwagens:

• Fahrten abseits asphaltierter Strassen sind generell unzulässig;
• Parken in engen Parklücken sowie in Tief- Parkgaragen ist verboten;
• Fahrten über Randsteine und Bordsteinkannten sind verboten;
• Fahrten in das Gelände sind verboten;
• Befahren eines nicht speziell für Sportwagen vorgesehenen Abschleppwagen ist nicht erlaubt und kann zu Schäden am Fahrzeug führen;
• Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem sind verboten.

Die Verletzung der angeführten Nutzung, kann zu einem Versicherungs- sowie Haftungs- ausschluss und somit zu hohen Folgekosten für den Mieter führen.

Betrieb und Nutzung im öffentlichen Strassenverkehr

• Das Fahrzeug darf nur nach den in dem Strassenverkehrsordnung beschriebenen Regeln im Strassenverkehr bewegt werden;
• unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten ist ein Betrieb verboten;
• in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand ist ein Betrieb verboten;
• Strassenrennen jeglicher Art und Weise sind verboten.

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr gemäss den Regeln der Straßen-verkehrsordnung benutzt werden.

10. Technische Probleme / Störungen / Reparaturen

Bei Störungen jeglicher Art ist der Mieter sofort verpflichtet den Vermieter zu informieren.
Auch wenn der Fehler bei einem wiederholten Start nicht mehr auftritt, kann das Problem weiterhin bestehen und zu einem Motorschaden oder einer sonstigen Beschädigung führen.

Reparaturen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe vom Vermieter beauftragt werden.

11. Fahrten ins Ausland

Es sind nur Fahrten in Liechtenstein, Schweiz, Deutschland und Österreich gestattet. Für Fahrten in das benachbarte Italien ist ein Zusatz im Mietvertrag erforderlich. Sofern der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges vom Vermieter spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort erhält, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstossen, wird er der Vermieter für den ihn daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben sowie Bussen, Strafen und dergleichen.

13. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug muss vollgetankt inklusive Tankbeleg zurück gebracht bzw. der WACHTER GmbH übergeben werden. Schäden für eine falsche Betankung müssen vom Mieter übernommen werden und sind nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Der Service für die Betankung, kann auch über die WACHTER GmbH erfolgen. Es wird eine Pauschale von 25 CHF plus 2 CHF pro Liter dem Mieter verrechnet.

Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebs-störungen und Unfallschäden anzugeben.

Auch über mögliche Radarstrafen ist der Vermieter bereits bei der Rückgabe in Kenntnis zu setzen. Im Gegenzug wird die WACHTER GmbH keine zusätzliche Gebühr für die Datenweitergabe an die zuständige Behörde verrechnen. Erfolgt keine Meldung werden zusätzlich 50 CHF für die Administration beziehungsweise die Weitergabe der Daten fällig.

14. Unfall

Unfälle und Schäden infolge grober Fahrlässigkeit sowie Missbrauch von Drogen oder Alkohol, bei überhöhter oder nicht angepasster Geschwindigkeit, bei widrigen Wetterverhältnissen (Regen, Schneefall, Eisglätte etc.) oder Schäden durch zu nahes Auffahren, Vandalismus, oder Schäden unbekannter Dritter bedingen der vollumfänglichen Haftung durch den Mieter. Die gesamten Kosten der entstandenen Schäden sind sofort vom Mieter zu bezahlen.

Der Mieter ist nach einem Unfall, Brand, Diebstahl oder Wildschaden verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter darüber zu verständigen. Bei jedem Schaden hat der Mieter:

• sämtliche zur Feststellung und Dokumentierung des Sachverhalts erforderliche Maßnahmen zu ergreifen; • sofort die Polizei hinzuzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen;
• Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten;
• ein sorgfältig und vollständig erstellter Unfallrapport ist mittels im Auto befindlichem Unfallformular von der Versicherung an den Vermieter zu übermitteln;
• der Vermieter ist sofort telefonisch von einem Unfall oder Zwischenfall zu verständigen und ihm die festgehaltenen Informationen mitzuteilen;

15. Haftung

Der Mieter haftet auch bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung, im Falle von Grobfahr-lässigkeit oder einem Raserdelikt für verursachten Folgekosten.

Falschbetankung des Fahrzeuges kann nicht versichert werden und es liegt in der Verantwortung des Mieters den richtigen Treibstoff einzufüllen. Die notwendigen Hinweise stehen im Tankdeckel und auch in der Betriebsanleitung.

Geldbussen / Strafen, die während der Mietdauer entstanden sind, sind ausschliesslich vom Mieter zu bezahlen. Muss vom Vermieter dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen dies in Anspruch genommen werden, so ist die WACHTER GmbH berechtigt, anfallende Bussen, Gebühren und Kosten etc. dem Mieter in geeigneter Weise weiter zu verrechnen bzw. auch seine Daten zur Halterfeststellung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Die WACHTER GmbH übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, Verspätungen, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Gelegenheiten oder sonstige entgangene Gewinne usw.

Grobfahrlässigkeit führt zu Ausschluss des Versicherungsschutzes

• jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG;
• jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs-widrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat;
• jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden;
• jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von die Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten;
• jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen;
• folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.);
• Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels);
• Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

16. Haftung Verkehrsverletzungen

Grundsätzlich schliesst der Vermieter jegliche Art von Haftung aus.

Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige im Land des Mietantritts oder der während der Reise durchfahrenen Länder geltenden besonderen Verkehrsregeln zu informieren.

Der Vermieter ist als Halter des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. Mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, dem Vermieter eine Gebühr von CHF 50 für den administrativen Aufwand zu bezahlen. Wird die Meldung bezüglich dem Verkehrsdelikt bereits bei der Rückgabe gemacht, wird die WACHTER GmbH auf die Gebühr freiwillig verzichten.

17. Versicherung

Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen vor-zugreifen.

18. Notfallkontakt Polizei, Vermieter, Versicherung

Standort Nummer
NOTRUF POLIZEI LIECHTENSTEIN LI 117
NOTRUF FEUERWEHR LIECHTENSTEIN LI 118
NOTRUF SANITÄTSNOTRUF LIECHTENSTEIN LI 144
   
NOTRUF POLIZEI SCHWEIZ CH 117
NOTRUF FEUERWEHR SCHWEIZ CH 118
NOTRUF SANITÄTSNOTRUF SCHWEIZ CH 144
   
NOTRUF POLIZEI ÖSTERREICH AUT 133
NOTRUF FEUERWEHR ÖSTERREICH AUT 122
NOTRUF SANITÄTSNOTRUF ÖSTERREICH AUT 144
   
NOTRUF POLIZEI DEUTSCHLAND DE 133
NOTRUF FEUERWEHR DEUTSCHLAND DE 122
NOTRUF SANITÄTSNOTRUF DEUTSCHLAND DE 144

CH= Schweiz, LI= Liechtenstein, AUT= Österreich, DE = Deutschland

24 h Notfallhotline Vermieter : +423 791 2767

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich das Liechtensteinische Recht. Gerichtsstand Liechtenstein.

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